Rechtssatz RS0134232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134232
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Zentrales Auslösungsmoment für eine Leistungspflicht des Versicherers in der privaten Krankenversicherung ist das Vorliegen einer Krankheit. Eine Krankheit ist ein anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 202/22i
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 202/22i
Beisatz: Für Schönheitsoperationen, die nur kosmetisch veranlasst sind, besteht keine Deckungspflicht. Der Tatbestand der Krankheit, die dadurch gelindert oder geheilt werden könnte, ist regelmäßig nicht erfüllt. (T1)
- 7 Ob 32/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 32/25v
nur: Eine Krankheit ist ein anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt (T2)
Beisatz: Hat ein Defekt eines in den Körper des Versicherungsnehmers integrierten Hilfsmittels körperliche Beeinträchtigungen zur Folge oder führt der Defekt zu einem Krankheitszustand, so liegt ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers eine Krankheit vor (Hier: PEG-Sonde). (T3)
Schlagworte
Krankenversicherung, Krankheitskostenversicherung, private Krankenversicherung, Zusatzversicherung, Heilbehandlung, Unfall, kosmetische Operation, Prothesen, Hilfsmittel, PEG-Sonde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134232
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_0070OB00202_22I0000_002