Rechtssatz RS0134238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134238
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Rechtssatz
Bei der Berücksichtigung von im EU-Ausland erzieltem Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind die bezughabenden Bestimmungen des AlVG dahingehend auszulegen, dass unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich auf einen Ertragswert, der dem Einheitswert in der Ermittlung vergleichbar ist (vgl §§ 29 ff BewG), abzustellen ist.Bei der Berücksichtigung von im EU-Ausland erzieltem Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind die bezughabenden Bestimmungen des AlVG dahingehend auszulegen, dass unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich auf einen Ertragswert, der dem Einheitswert in der Ermittlung vergleichbar ist vergleiche Paragraphen 29, ff BewG), abzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134238
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20221205_OGH0002_0150OS00077_22W0000_001