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Rechtssatz RS0134239×

Rechtssatz RS0134239

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134239

Geschäftszahl

11Os74/22z

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Rechtssatz

Anspruch auf Erstattung der gedeckten Spareinlage (Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 5, 10, 13, ESAEG) durch die Sicherungseinrichtung (Paragraph eins, ESAEG) hat derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls ein vom betroffenen Kreditinstitut ausgegebenes Kleinbetragssparbuch iSd Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, BWG nach Eigentumsübertragung innehat und das Losungswort kennt. Wer hingegen eine solche Sparurkunde ohne uneingeschränkte materielle Berechtigung daran oder erst nach Eintritt des Sicherungsfalls erlangt hat, hat ‑ auch wenn er das Losungswort kennt ‑ keinen unbedingten Anspruch auf Erstattung der Einlagen durch die Sicherungseinrichtung; er kann im zweiten Fall die in der Sparurkunde verbriefte Forderung im Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebs des Kreditinstituts bei diesem, im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Kreditinstitut hingegen als Insolvenzforderung geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 74/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 74/22z
    Beisatz: Eintritt des Sicherungsfalls (§ 9 Z 2 ESAEG iVm § 70 Abs 2 Z 4 BWG), nachdem die FMA dem betroffenen Kreditinstitut mit Bescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagte, sodass für denjenigen, der zu diesem Zeitpunkt ein Kleinbetragssparbuch iSd § 32 Abs 4 Z 1 BWG innehatte und das Losungswort kannte, ein – bedingter – Anspruch gegen die ESA Einlagensicherung Austria GmbH auf Erstattung der Sparanlage entstand. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134239

Im RIS seit

28.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20221220_OGH0002_0110OS00074_22Z0000_001