Rechtssatz RS0134243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134243
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Die Vorschriften über die volle Lehrverpflichtung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in § 2 Abs 1 BLVG sind nicht auf Administrationstätigkeiten eines Abteilungsvorstands anwendbar, dessen Lehrverpflichtungsausmaß durch diese Aufgaben nach § 3 Abs 5 BLVG reduziert wurde. Seine Dienstzeit ist verhältnismäßig zu bestimmen – ausgehend von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden gemäß § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG; § 212 Abs 3 BDG, wonach die Vorschriften über die Dienstzeit nicht auf Lehrer anzuwenden sind, gilt nur für Lehrer, bei denen sich die Dienstzeit aus der jeweiligen Lehrverpflichtung ergibt.Die Vorschriften über die volle Lehrverpflichtung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in Paragraph 2, Absatz eins, BLVG sind nicht auf Administrationstätigkeiten eines Abteilungsvorstands anwendbar, dessen Lehrverpflichtungsausmaß durch diese Aufgaben nach Paragraph 3, Absatz 5, BLVG reduziert wurde. Seine Dienstzeit ist verhältnismäßig zu bestimmen – ausgehend von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden gemäß Paragraph 20, Absatz eins, VBG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, BDG; Paragraph 212, Absatz 3, BDG, wonach die Vorschriften über die Dienstzeit nicht auf Lehrer anzuwenden sind, gilt nur für Lehrer, bei denen sich die Dienstzeit aus der jeweiligen Lehrverpflichtung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134243
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_008OBA00091_22Y0000_001