Rechtssatz RS0134249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134249
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Ausnahmsweise haftet auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde, um eine diesbezügliche Haftung des Treugebers zu vermeiden und der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt, seiner Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nachzukommen.
Schlagworte
Treuhandschaft; Strohmann
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134249
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_0060OB00031_22K0000_001