Rechtssatz RS0134250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134250
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Rechtssatz
Nach § 78 Abs 3 lit e WRG sind die Kosten nach dem Verhältnis der zu erlangenden Vorteile oder zu beseitigenden Nachteile aufzuteilen. Welcher Kostenbeitrag demnach angemessen ist, ist nach billigem Ermessen festzusetzen und daher eine Frage des Einzelfalls.Nach Paragraph 78, Absatz 3, Litera e, WRG sind die Kosten nach dem Verhältnis der zu erlangenden Vorteile oder zu beseitigenden Nachteile aufzuteilen. Welcher Kostenbeitrag demnach angemessen ist, ist nach billigem Ermessen festzusetzen und daher eine Frage des Einzelfalls.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134250
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20230127_OGH0002_0010OB00001_23P0000_001