Rechtssatz RS0134252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134252
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Norm
ABGB idF 2. ErwSchG §254 Abs1
Rechtssatz
Die Genehmigung der Zustimmung des Erwachsenenvertreters zur Behandlung des Betroffenen ist nur dann zu erteilen, wenn der Nutzen der angestrebten Behandlung die zu erwartenden Belastungen des Betroffenen deutlich überwiegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 174/22z
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 174/22z
Beisatz: Wesentlich ist die Klärung der Frage der Erforderlichkeit der Behandlung. (T1)
Beisatz: Das Gericht hat sich ausreichend (medizinische) Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen, allenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen. (T2)
Beisatz: Hier: Covid-19-Impfung bei herrschender Omikron-Variante und nach bereits zweimaliger Covid-Erkrankung der Betroffenen, die an schwerer paranoider Schizophrenie sowie Temporallappenepilepsie leidet und die Behandlung ausdrücklich ablehnt. Die Vorinstanzen gingen damit vertretbar davon aus, dass der Nutzen der angestrebten Behandlung im hier konkret zu beurteilenden Fall die zu erwartenden Belastungen der Betroffenen nicht deutlich überwiegt. (T3)
Schlagworte
Medizinische Behandlungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134252
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20221220_OGH0002_0040OB00174_22Z0000_001