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Rechtssatz RS0134252

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134252

Geschäftszahl

4Ob174/22z

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Norm

ABGB idF 2. ErwSchG §254 Abs1

Rechtssatz

Die Genehmigung der Zustimmung des Erwachsenenvertreters zur Behandlung des Betroffenen ist nur dann zu erteilen, wenn der Nutzen der angestrebten Behandlung die zu erwartenden Belastungen des Betroffenen deutlich überwiegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 174/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 174/22z
    Beisatz: Wesentlich ist die Klärung der Frage der Erforderlichkeit der Behandlung. (T1)
    Beisatz: Das Gericht hat sich ausreichend (medizinische) Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen, allenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen. (T2)
    Beisatz: Hier: Covid-19-Impfung bei herrschender Omikron-Variante und nach bereits zweimaliger Covid-Erkrankung der Betroffenen, die an schwerer paranoider Schizophrenie sowie Temporallappenepilepsie leidet und die Behandlung ausdrücklich ablehnt. Die Vorinstanzen gingen damit vertretbar davon aus, dass der Nutzen der angestrebten Behandlung im hier konkret zu beurteilenden Fall die zu erwartenden Belastungen der Betroffenen nicht deutlich überwiegt. (T3)

Schlagworte

Medizinische Behandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134252

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20221220_OGH0002_0040OB00174_22Z0000_001