Rechtssatz RS0134254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134254
Entscheidungsdatum
06.12.2022
Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Gerichts, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht (hier) des Privatanklägers – durch einen entsprechenden Ausspruch in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung – festzustellen, lässt sich § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO weder per se noch in Verbindung mit § 390 Abs 1a StPO und § 6c Abs 1 Z 2 GEG entnehmen.Eine Verpflichtung des Gerichts, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht (hier) des Privatanklägers – durch einen entsprechenden Ausspruch in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung – festzustellen, lässt sich Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO weder per se noch in Verbindung mit Paragraph 390, Absatz eins a, StPO und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134254
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20221206_OGH0002_0140OS00116_22Y0000_001