Rechtssatz RS0134255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134255
Entscheidungsdatum
06.12.2022
Rechtssatz
Auch wenn den (hier) Privatankläger aufgrund des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen des § 390 Abs 1a StPO keine Kostenersatzpflicht trifft, ist allein daraus ein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der ihm selbst in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund nicht abzuleiten.Auch wenn den (hier) Privatankläger aufgrund des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO keine Kostenersatzpflicht trifft, ist allein daraus ein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der ihm selbst in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund nicht abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134255
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20221206_OGH0002_0140OS00116_22Y0000_002