Rechtssatz RS0134257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134257
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf den tatsächlich vorhandenen Gerichtsakt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 161/22t
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 161/22t
Beisatz: Neben den in § 219 ZPO ausdrücklich angeführten Ausnahmen bezieht sich die Akteneinsicht daher nur auf Unterlagen, die zum Bestandteil der Prozessakten gemacht wurden (daher zB nicht auch auf Unterlagen, deren Verlesung bzw Verwertung das Gericht abgelehnt hat). (T1)
Beisatz: Die nicht bei Gericht erliegende, sondern behördeninterne Dokumentation des Jugendhilfeträgers erfüllt den Begriff des Prozessakts iSd § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) und § 170 Geo nicht. Schon aus diesem Grund ist sie vom Recht der Parteien auf gerichtliche Akteneinsicht nicht umfasst. (T2)
Anm: Vgl zum Handakt der Familiengerichtshilfe bereits 6 Ob 162/21y; zu verwahrten bzw hinterlegten Gegenständen 8 Ob 29/19a. (T3)
Schlagworte
Kinder- und Jugendhilfeträger
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134257
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_0080OB00161_22T0000_001