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Rechtssatz RS0134257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134257

Geschäftszahl

8Ob161/22t

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Rechtssatz

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf den tatsächlich vorhandenen Gerichtsakt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 161/22t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 161/22t
    Beisatz: Neben den in § 219 ZPO ausdrücklich angeführten Ausnahmen bezieht sich die Akteneinsicht daher nur auf Unterlagen, die zum Bestandteil der Prozessakten gemacht wurden (daher zB nicht auch auf Unterlagen, deren Verlesung bzw Verwertung das Gericht abgelehnt hat). (T1)
    Beisatz: Die nicht bei Gericht erliegende, sondern behördeninterne Dokumentation des Jugendhilfeträgers erfüllt den Begriff des Prozessakts iSd § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) und § 170 Geo nicht. Schon aus diesem Grund ist sie vom Recht der Parteien auf gerichtliche Akteneinsicht nicht umfasst. (T2)
    Anm: Vgl zum Handakt der Familiengerichtshilfe bereits 6 Ob 162/21y; zu verwahrten bzw hinterlegten Gegenständen 8 Ob 29/19a. (T3)

Schlagworte

Kinder- und Jugendhilfeträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134257

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20230125_OGH0002_0080OB00161_22T0000_001