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Rechtssatz RS0134260×

Rechtssatz RS0134260

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134260

Entscheidungsdatum

03.04.2024

Norm

AEUV Lissabon Art267
EuGVVO 2012 Art7 Nr2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 7, Nr 2 der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sich bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen den im Mitgliedstaat A (hier: Italien) ansässigen Entwickler eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung Nr 715/2007/EG über die Typengenehmigung der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem das Fahrzeug von dem im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) wohnhaften Kläger von einem im Mitgliedstaat C (hier: Deutschland) ansässigen Dritten gekauft wurde,

a) am Ort des Vertragsabschlusses,

b) am Ort der Übergabe des Fahrzeugs oder

c) am Ort der Verwirklichung des den Schaden begründenden Sachmangels und damit am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs befindet?

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 206/22y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 206/22y
    Beisatz: Hier: Einrede der internationalen (örtlichen) Unzuständigkeit. (T1)
  • 3 Ob 232/22x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2023 3 Ob 232/22x
  • 9 Ob 5/23k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 5/23k
    Beisatz: Hier: Innerstaatliche örtliche Zuständigkeit strittig. (T2)
  • 3 Ob 46/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.04.2024 3 Ob 46/24x
    Beisatz: Der EuGH hat das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 22. 2. 2024, C-81/23, FCA Italy und FPT Industrial (ECLI:EU:C:2024:165), wie folgt beantwortet:
    „Art 7 Nr  2 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass sich in einem Fall, in dem ein Fahrzeug, das von seinem Hersteller in einem ersten Mitgliedstaat mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sein soll, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, Gegenstand eines in einem zweiten Mitgliedstaat abgeschlossenen Kaufvertrags war und dem Erwerber in einem dritten Mitgliedstaat übergeben wurde, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinn dieser Bestimmung im letztgenannten Mitgliedstaat befindet.“ (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134260

Im RIS seit

15.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20221215_OGH0002_0030OB00206_22Y0000_001