Rechtssatz RS0134262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134262
Entscheidungsdatum
17.02.2023
Rechtssatz
Zwischen den Gründungsmitgliedern einer Personengesellschaft ist der übereinstimmende Parteiwille selbst dann maßgebend, wenn er in den ausdrücklichen Erklärungen keinen Niederschlag gefunden hat. Kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, kann auf den subjektiven Parteiwillen der Gründungsgesellschafter nur mehr zurückgegriffen werden, wenn dieser den neu eintretenden Mitgliedern bekannt war und sie diesem subjektiven Parteiwillen zumindest konkludent zugestimmt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134262
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20230217_OGH0002_0060OB00211_22F0000_001