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Rechtssatz RS0134284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134284

Geschäftszahl

12Os128/22y; Bsw61985/12

Entscheidungsdatum

19.01.2023

Rechtssatz

Die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) gilt grundsätzlich auch nach Abschluss des Verfahrens durch verfahrensbeendende Einstellung weiter. Solcherart hat eine außer Verfolgung gesetzte Person Anspruch auf Schutz davor, von staatlichen Organen in Bezug auf diese Tatvorwürfe als schuldig behandelt zu werden. Für nachträgliche Verfahren ist aber Artikel 6, Absatz 2, MRK nur anwendbar, wenn ein – vom Beschwerdeführer nachzuweisender – Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren besteht, den der EGMR vor allem dann erblickt, wenn es im Folgeverfahren erforderlich ist, die Ergebnisse des früheren Verfahrens zu untersuchen, etwa wenn die frühere Entscheidung zu analysieren ist, die Beweisergebnisse zu überprüfen oder zu evaluieren sind, das Ausmaß der Beteiligung des Beschwerdeführers an einigen oder allen zur strafrechtlichen Anklage führenden Geschehnissen einzuschätzen ist oder Hinweise auf sein möglicherweise schuldhaftes Verhalten zu kommentieren sind.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 128/22y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2023 12 Os 128/22y
  • Bsw 61985/12
    Entscheidungstext AUSL 03.10.2019 Bsw 61985/12
    vgl; Beisatz: Im Falle der Einstellung eines Strafverfahrens wird die Unschuldsvermutung verletzt, wenn eine den Beschuldigten betreffende gerichtliche Entscheidung die Ansicht widerspiegelt, dass dieser schuldig ist. (Fleischner gg Deutschland) (T1)
    Beisatz: Hier: Zivilgerichtliches Urteil über Ersatzansprüche des Opfers nach Einstellung des Strafverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten. (Fleischner gg Deutschland) (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134284

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20230119_OGH0002_0120OS00128_22Y0000_001