Rechtssatz RS0134287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134287
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Rechtssatz
Die Betriebsratsvorsitzenden sind nach § 21 Abs 15 UG zu allen Sitzungen des Universitätsrates einzuladen. Eine Beschränkung auf jene Sitzungen, die mit der Ausübung der Funktion als Betriebsrat im Rahmen der innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz unmittelbar in Zusammenhang stehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.Die Betriebsratsvorsitzenden sind nach Paragraph 21, Absatz 15, UG zu allen Sitzungen des Universitätsrates einzuladen. Eine Beschränkung auf jene Sitzungen, die mit der Ausübung der Funktion als Betriebsrat im Rahmen der innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz unmittelbar in Zusammenhang stehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0134287
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20210224_OGH0002_009OBA00113_20P0000_000