Rechtssatz RS0134288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134288
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Norm
WGG 1979 §19a
WGG 1979 §20 Abs1
Rechtssatz
Dass § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG (auch) für den Fall, dass an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, die Weitergeltung von wohnzivilrechtlichen Normen des WGG anordnet, bedeutet nicht, dass der Verwalter eines Wohnungseigentumsobjekts verpflichtet wäre, den Wohnungseigentümern auch dann eine Abrechnung nach der Bestimmung des § 19a WGG zu legen, wenn die Gemeinnützige Bauvereinigung nicht mehr Wohnungseigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin eines Wohnungseigentumsobjekts ist. Soweit der Verweis in § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG auch die Bestimmung des § 19a erfasst, ist er teleologisch zu reduzieren.Dass Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 b, in Verbindung mit Ziffer 3, WGG (auch) für den Fall, dass an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, die Weitergeltung von wohnzivilrechtlichen Normen des WGG anordnet, bedeutet nicht, dass der Verwalter eines Wohnungseigentumsobjekts verpflichtet wäre, den Wohnungseigentümern auch dann eine Abrechnung nach der Bestimmung des Paragraph 19 a, WGG zu legen, wenn die Gemeinnützige Bauvereinigung nicht mehr Wohnungseigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin eines Wohnungseigentumsobjekts ist. Soweit der Verweis in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 b, in Verbindung mit Ziffer 3, WGG auch die Bestimmung des Paragraph 19 a, erfasst, ist er teleologisch zu reduzieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134288
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20230131_OGH0002_0050OB00188_22S0000_001