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Rechtssatz RS0134288

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134288

Geschäftszahl

5Ob188/22s

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Norm

WGG 1979 §19a
WGG 1979 §20 Abs1

Rechtssatz

Dass Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 b, in Verbindung mit Ziffer 3, WGG (auch) für den Fall, dass an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, die Weitergeltung von wohnzivilrechtlichen Normen des WGG anordnet, bedeutet nicht, dass der Verwalter eines Wohnungseigentumsobjekts verpflichtet wäre, den Wohnungseigentümern auch dann eine Abrechnung nach der Bestimmung des Paragraph 19 a, WGG zu legen, wenn die Gemeinnützige Bauvereinigung nicht mehr Wohnungseigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin eines Wohnungseigentumsobjekts ist. Soweit der Verweis in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 b, in Verbindung mit Ziffer 3, WGG auch die Bestimmung des Paragraph 19 a, erfasst, ist er teleologisch zu reduzieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134288

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20230131_OGH0002_0050OB00188_22S0000_001