Rechtssatz RS0134289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134289
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Rechtssatz
Da der überlassenen Arbeitskraft insoweit sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser in Arbeitgeberfunktion gegenüberstehen und sie vom Überlassungsverhältnis zwischen Beschäftiger und Überlasser als solchem informiert ist, darf eine überlassene Arbeitskraft davon ausgehen, dass die notwendigen Informationen über ihre tatsächliche Einsetzbarkeit oder einen Verhinderungsgrund zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser auch ausgetauscht werden. Die Aufspaltung der Funktionen bei der Arbeitskräfteüberlassung kann daher nicht als ausreichender Grund angesehen werden, den überlassenen Arbeitnehmer im Krankheitsfall mit einer Verdoppelung der Melde- und Nachweispflicht zu belasten, sofern er keinen Grund zur Annahme hat, dass Informationen über seine Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zwischen Überlasser und Beschäftiger nicht unverzüglich weitergeleitet werden.
Schlagworte
Krankmeldung, Meldepflicht, Krankenstand
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134289
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20230216_OGH0002_009OBA00100_22D0000_000