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Rechtssatz RS0134289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134289

Geschäftszahl

9ObA100/22d

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Norm

EFZG §4

Rechtssatz

Da der überlassenen Arbeitskraft insoweit sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser in Arbeitgeberfunktion gegenüberstehen und sie vom Überlassungsverhältnis zwischen Beschäftiger und Überlasser als solchem informiert ist, darf eine überlassene Arbeitskraft davon ausgehen, dass die notwendigen Informationen über ihre tatsächliche Einsetzbarkeit oder einen Verhinderungsgrund zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser auch ausgetauscht werden. Die Aufspaltung der Funktionen bei der Arbeitskräfteüberlassung kann daher nicht als ausreichender Grund angesehen werden, den überlassenen Arbeitnehmer im Krankheitsfall mit einer Verdoppelung der Melde- und Nachweispflicht zu belasten, sofern er keinen Grund zur Annahme hat, dass Informationen über seine Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zwischen Überlasser und Beschäftiger nicht unverzüglich weitergeleitet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankmeldung, Meldepflicht, Krankenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134289

Im RIS seit

31.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20230216_OGH0002_009OBA00100_22D0000_000