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Rechtssatz RS0134291×

Rechtssatz RS0134291

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134291

Geschäftszahl

1Ob241/22f

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Rechtssatz

Bei teils privat, teils unternehmerisch genutzten Liegenschaften ist im Aufteilungsverfahren vorzugsweise eine Realteilung, allenfalls auch durch Begründung von Wohnungseigentum, vorzunehmen, damit der als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis der Aufteilung unterliegende Teil einem der Ehegatten zugewiesen werden kann.

Anmerkung

Vgl zur Ehewohnung RS0057479; RS0057727

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 241/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
    Bei Unmöglichkeit und Untunlichkeit einer Realteilung entscheidet im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Widmung, ob eine Liegenschaft mit gemischter Nutzung zur Gänze in die Aufteilungsmasse fällt oder nicht. Dabei spricht – außerhalb des Sonderfalls Ehewohnung – der Schutzzweck des § 82 Abs 1 Z 3 EheG im Zweifel für die Ausnahme einer Sache. (T1)
    Je nachdem kann ein Ausgleich im Rahmen der Billigkeit bzw nach § 91 EheG geboten sein. (T2)
    Die auf die Liegenschaft bezogenen Schulden und die zu ihrer Finanzierung abgeschlossenen Tilgungsträger teilen grundsätzlich das Schicksal der Liegenschaft. (T3)
    Hier: Im Hälfteeigentum der Eheleute stehende Liegenschaft, bei der es sich nicht um die Ehewohnung, sondern (nach dem Vorbringen des Mannes) um eheliche Ersparnisse handelt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134291

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20230127_OGH0002_0010OB00241_22F0000_001