Rechtssatz RS0134295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134295
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Norm
VersVG §178f
private Krankenversicherung Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (Anhang 920) allg
Rechtssatz
Die Lösung der Frage, in welchem Umfang der Versicherer eine Änderung der vertraglichen Leistungen aus quantitativer Sicht vornehmen darf, muss sich an dem aus dem Katalog der Anpassungsfaktoren gemäß § 178f Abs 2 VersVG erkennbaren Gesetzeszweck orientieren, einen Ausgleich zwischen dem Anpassungsinteresse des Versicherers wegen steigender Kostenbelastung und dem Stabilitätsinteresse des Versicherungsnehmers herbeizuführen.Die Lösung der Frage, in welchem Umfang der Versicherer eine Änderung der vertraglichen Leistungen aus quantitativer Sicht vornehmen darf, muss sich an dem aus dem Katalog der Anpassungsfaktoren gemäß Paragraph 178 f, Absatz 2, VersVG erkennbaren Gesetzeszweck orientieren, einen Ausgleich zwischen dem Anpassungsinteresse des Versicherers wegen steigender Kostenbelastung und dem Stabilitätsinteresse des Versicherungsnehmers herbeizuführen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 210/22s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 210/22s
§ 178f Abs 2 Z 2 bis 6 VersVG normieren nicht nur die Voraussetzungen der zulässigen Änderung. Ändert sich einer der Faktoren gem Abs 2 Z 2 bis 6, darf der Versicherer eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes nur in jenem Umfang vornehmen, wie dies zur Abdeckung des erwarteten oder bereits entstandenen Schadensbedarfs erforderlich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134295
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20230221_OGH0002_0070OB00210_22S0000_001