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Rechtssatz RS0134296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134296

Geschäftszahl

14Os4/23d (14Os5/23a; 14Os6/23y)

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Rechtssatz

Bezugspunkt der Prüfung generalpräventiver Kontraindikation iSd Paragraph 4, erster Satz StVG ist (unter anderem) die Höhe der im jeweiligen Verfahren (im Inland) ausgesprochenen (unbedingten) Freiheitsstrafe samt Strafen(teilen) oder Strafresten, die aufgrund eines gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung zu vollziehen sind. Von anderen Gerichten verhängte Freiheitsstrafen sind auch dann nicht ins Kalkül zu ziehen, wenn die betreffenden Urteile im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, StGB stehen. Stichtage, etwa in Form der Verbüßung von der Hälfte oder zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe, sieht Paragraph 4, StVG nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 4/23d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2023 14 Os 4/23d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134296

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20230228_OGH0002_0140OS00004_23D0000_000