Rechtssatz RS0134296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134296
Geschäftszahl
14Os4/23d (14Os5/23a; 14Os6/23y)
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Bezugspunkt der Prüfung generalpräventiver Kontraindikation iSd § 4 erster Satz StVG ist (unter anderem) die Höhe der im jeweiligen Verfahren (im Inland) ausgesprochenen (unbedingten) Freiheitsstrafe samt Strafen(teilen) oder Strafresten, die aufgrund eines gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung zu vollziehen sind. Von anderen Gerichten verhängte Freiheitsstrafen sind auch dann nicht ins Kalkül zu ziehen, wenn die betreffenden Urteile im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehen. Stichtage, etwa in Form der Verbüßung von der Hälfte oder zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe, sieht § 4 StVG nicht vor.Bezugspunkt der Prüfung generalpräventiver Kontraindikation iSd Paragraph 4, erster Satz StVG ist (unter anderem) die Höhe der im jeweiligen Verfahren (im Inland) ausgesprochenen (unbedingten) Freiheitsstrafe samt Strafen(teilen) oder Strafresten, die aufgrund eines gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung zu vollziehen sind. Von anderen Gerichten verhängte Freiheitsstrafen sind auch dann nicht ins Kalkül zu ziehen, wenn die betreffenden Urteile im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, StGB stehen. Stichtage, etwa in Form der Verbüßung von der Hälfte oder zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe, sieht Paragraph 4, StVG nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134296
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20230228_OGH0002_0140OS00004_23D0000_000