Rechtssatz RS0134297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134297
Geschäftszahl
14Os4/23d (14Os5/23a; 14Os6/23y)
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Sind mehrere Strafurteile zu vollziehen, hat auch dann der Vorsitzende (Einzelrichter) jedes der erkennenden Gerichte über ein Absehen vom Vollzug der von diesem verhängten Freiheitsstrafe zu entscheiden, wenn die Urteile im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehen.Sind mehrere Strafurteile zu vollziehen, hat auch dann der Vorsitzende (Einzelrichter) jedes der erkennenden Gerichte über ein Absehen vom Vollzug der von diesem verhängten Freiheitsstrafe zu entscheiden, wenn die Urteile im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, StGB stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134297
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20230228_OGH0002_0140OS00004_23D0000_001