Rechtssatz RS0134298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134298
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Rechtssatz
Nur ein Wärmeabnehmer, dessen Räumlichkeiten mit beiden Arten der Wärme (also sowohl Heizungswärme als auch Warmwasser) versorgt sind, ist für beide Bereiche zur umfassenden Antragstellung im Sinne des § 6 HeizKG berechtigt. Fehlt hingegen eine Versorgung mit Warmwasser, so können diese Wärmeabnehmer nicht verlangen, dass das Gebäude nachträglich mit entsprechenden Vorrichtungen zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs ausgestattet wird.Nur ein Wärmeabnehmer, dessen Räumlichkeiten mit beiden Arten der Wärme (also sowohl Heizungswärme als auch Warmwasser) versorgt sind, ist für beide Bereiche zur umfassenden Antragstellung im Sinne des Paragraph 6, HeizKG berechtigt. Fehlt hingegen eine Versorgung mit Warmwasser, so können diese Wärmeabnehmer nicht verlangen, dass das Gebäude nachträglich mit entsprechenden Vorrichtungen zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs ausgestattet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134298
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20230216_OGH0002_0050OB00203_22X0000_000