Rechtssatz RS0134300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134300
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Rechtssatz
Ein nach der rechtskräftigen Sachentscheidung erklärter Verzicht des Disziplinarbeschuldigten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Beschwerde gegen die Bemessung der Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) nicht, weil Letztere bloß der Effektuierung der rechtskräftigen Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz dient.Ein nach der rechtskräftigen Sachentscheidung erklärter Verzicht des Disziplinarbeschuldigten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Beschwerde gegen die Bemessung der Pauschalkosten (Paragraph 41, Absatz 2, DSt) nicht, weil Letztere bloß der Effektuierung der rechtskräftigen Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134300
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20230314_OGH0002_0220DS00001_23A0000_000