Rechtssatz RS0134304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134304
Entscheidungsdatum
15.03.2023
Rechtssatz
Eine in § 1170b Abs 1 Satz 3 ABGB nicht angeführte Sicherheit muss dem Werkunternehmer zumindest eine vergleichbare Rechtsposition verschaffen.Eine in Paragraph 1170 b, Absatz eins, Satz 3 ABGB nicht angeführte Sicherheit muss dem Werkunternehmer zumindest eine vergleichbare Rechtsposition verschaffen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 28/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 28/23y
Dies ist bei einer von einem Dritten, der keine Bank oder Versicherungsanstalt oder Gebietskörperschaft ist und damit keinem Aufsichtsregime unterliegt, gegebenen Garantie nicht der Fall. (T1)
Hier: Sicherungsgarantie der als GmbH organisierten Gesellschafterin der Werkbestellerin. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134304
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20230315_OGH0002_0030OB00028_23Y0000_000