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Rechtssatz RS0134306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134306

Geschäftszahl

8Ob174/22d

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Rechtssatz

Eine "längerfristige Verhinderung" des Treuhänders im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, BTVG liegt nur vor, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 174/22d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 Ob 174/22d
    Dass der Treuhänder die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten verweigert, ist demgegenüber schon begrifflich kein Fall einer Verhinderung und kann deshalb auch keine Umbestellung nach § 12 Abs 6 BTVG rechtfertigen. (T1)

Schlagworte

Treuhänder, Verhinderung, Umbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134306

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20230125_OGH0002_0080OB00174_22D0000_000