Rechtssatz RS0134306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134306
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Eine "längerfristige Verhinderung" des Treuhänders im Sinne des § 12 Abs 6 BTVG liegt nur vor, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist.Eine "längerfristige Verhinderung" des Treuhänders im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, BTVG liegt nur vor, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 174/22d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 Ob 174/22d
Dass der Treuhänder die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten verweigert, ist demgegenüber schon begrifflich kein Fall einer Verhinderung und kann deshalb auch keine Umbestellung nach § 12 Abs 6 BTVG rechtfertigen. (T1)
Schlagworte
Treuhänder, Verhinderung, Umbestellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134306
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_0080OB00174_22D0000_000