Rechtssatz RS0134307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134307
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Norm
KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997 allg
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH tritt nach dem Unionsrecht, solange keine „Maßnahmen“ zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, keine Veränderung des Betriebspensionssystems eines Kollektivvertrags ein, sondern haben nur die Benachteiligten Anspruch darauf, dass die sie benachteiligenden Regelungen „unangewendet“ bleiben und sich ihre Ansprüche nach dem Bezugssystem für die Bessergestellten richten.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 31/22z
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 31/22z
Hier: "Besitzstandspension". (T1)
Der Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Art 157 Abs 1 AEUV stellt ein subjektives Recht der einzelnen Arbeitnehmer dar (EuGH C-43/75 Defrenne II ECLI:EU:C:1976:56, Rn 40). (T2)
Arbeitnehmer können jedenfalls bei der hier von den Parteien gewählten pauschalen Betrachtung des Ergebnisses aber dann nicht als diskriminiert erachtet werden, wenn die bestehenden – nicht angepassten – Regelungen zu gar keiner Benachteiligung führen. (T3)
Eine Angleichung „nach unten“ lässt sich aus den Wirkungen des Unionsrechts alleine nicht ableiten. (T4)
Alleine das Begehren eines sich ohne Kenntnis der konkreten unterschiedlichen Pensionshöhe als benachteiligt einstufenden Arbeitnehmers hat jedenfalls nicht die Wirkung, dass ihn begünstigende kollektivvertragliche Regelungen nicht weiter wirksam wären. (T5)
Schlagworte
Besitzstandspension, Entgeltgleichheit, Betriebspension, Gleichbehandlung, Pensionshöhe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134307
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_008OBA00031_22Z0000_000