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Rechtssatz RS0134307

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134307

Geschäftszahl

8ObA31/22z

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Norm

KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997 allg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH tritt nach dem Unionsrecht, solange keine „Maßnahmen“ zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, keine Veränderung des Betriebspensionssystems eines Kollektivvertrags ein, sondern haben nur die Benachteiligten Anspruch darauf, dass die sie benachteiligenden Regelungen „unangewendet“ bleiben und sich ihre Ansprüche nach dem Bezugssystem für die Bessergestellten richten.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 31/22z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 31/22z
    Hier: "Besitzstandspension". (T1)
    Der Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Art 157 Abs 1 AEUV stellt ein subjektives Recht der einzelnen Arbeitnehmer dar (EuGH C-43/75 Defrenne II ECLI:EU:C:1976:56, Rn 40). (T2)
    Arbeitnehmer können jedenfalls bei der hier von den Parteien gewählten pauschalen Betrachtung des Ergebnisses aber dann nicht als diskriminiert erachtet werden, wenn die bestehenden – nicht angepassten – Regelungen zu gar keiner Benachteiligung führen. (T3)
    Eine Angleichung „nach unten“ lässt sich aus den Wirkungen des Unionsrechts alleine nicht ableiten. (T4)
    Alleine das Begehren eines sich ohne Kenntnis der konkreten unterschiedlichen Pensionshöhe als benachteiligt einstufenden Arbeitnehmers hat jedenfalls nicht die Wirkung, dass ihn begünstigende kollektivvertragliche Regelungen nicht weiter wirksam wären. (T5)

Schlagworte

Besitzstandspension, Entgeltgleichheit, Betriebspension, Gleichbehandlung, Pensionshöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134307

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20230125_OGH0002_008OBA00031_22Z0000_000