Rechtssatz RS0134309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134309
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Norm
BB-PensionsO §46 Abs2 lita
BB-PG §46 Abs2 lita
Rechtssatz
Im Unterschied zu einer Tätigkeit bei einem anderen Eisenbahnunternehmen ist bei einer solchen für ein Seilbahnunternehmen – was den Anrechnungsvorschriften aber zugrunde liegt – nicht generell davon auszugehen, dass sie für eine spätere Tätigkeit bei den ÖBB von Vorteil ist.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 89/22d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 ObA 89/22d
Folglich ist die Anrechnung einer solchen Tätigkeit auch nicht teleologisch indiziert und ist eine planwidrige Regelungslücke zu verneinen. (T1)
Schlagworte
Seilbahn, Seilbahnunternehmen, Anrechnung, Ruhegenusszeiten, Bundesbahn, Bundesbahn-Pensionsordnung, Eisenbahnunternehmung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134309
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_008OBA00089_22D0000_000