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Rechtssatz RS0134309×

Rechtssatz RS0134309

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134309

Geschäftszahl

8ObA89/22d

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Norm

BB-PensionsO §46 Abs2 lita
BB-PG §46 Abs2 lita

Rechtssatz

Im Unterschied zu einer Tätigkeit bei einem anderen Eisenbahnunternehmen ist bei einer solchen für ein Seilbahnunternehmen – was den Anrechnungsvorschriften aber zugrunde liegt – nicht generell davon auszugehen, dass sie für eine spätere Tätigkeit bei den ÖBB von Vorteil ist.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 89/22d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 ObA 89/22d
    Folglich ist die Anrechnung einer solchen Tätigkeit auch nicht teleologisch indiziert und ist eine planwidrige Regelungslücke zu verneinen. (T1)

Schlagworte

Seilbahn, Seilbahnunternehmen, Anrechnung, Ruhegenusszeiten, Bundesbahn, Bundesbahn-Pensionsordnung, Eisenbahnunternehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134309

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20230125_OGH0002_008OBA00089_22D0000_000