Rechtssatz RS0134310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134310
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Norm
BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litl
Rechtssatz
Durch das Abstellen auf den „Kalendertag“ haben die Kollektivvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es gerade nicht auf die Tagesarbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 2 AZG ankommen soll.Durch das Abstellen auf den „Kalendertag“ haben die Kollektivvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es gerade nicht auf die Tagesarbeitszeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AZG ankommen soll.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 86/22p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 ObA 86/22p
Hier: 1. Teil, Abschnitt III, Z 2, lit l "Mindestbezahlung". (T1)
Die Rechtsansicht, wonach die Mindestbezahlung für einen Kalendertag mehrfach beansprucht werden könne, ist mit dem Wortlaut des Kollektivvertrags nicht vereinbar. (T2)
Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss die gesetzlichen Ruhezeiten auf die Auslegung der vorliegenden Klausel haben könnten. (T3)
Die Rechtsansicht, dass Lenkern mit geteilten Diensten aufgrund der ungünstigen Lage ihrer Dienstzeit ein finanzieller Ausgleich in der Form einer doppelten Mindestbezahlung zustünde, findet im geltenden Kollektivvertrag keine Stütze. (T4)
Schlagworte
Tagesarbeitszeit, Mindestbezahlung, Autobusbetriebe, Buslenker, Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben, Kraftfahrlinienverkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134310
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20230125_OGH0002_008OBA00086_22P0000_000