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Rechtssatz RS0134310×

Rechtssatz RS0134310

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134310

Geschäftszahl

8ObA86/22p

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Norm

BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litl

Rechtssatz

Durch das Abstellen auf den „Kalendertag“ haben die Kollektivvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es gerade nicht auf die Tagesarbeitszeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AZG ankommen soll.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 86/22p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 ObA 86/22p
    Hier: 1. Teil, Abschnitt III, Z 2, lit l "Mindestbezahlung". (T1)
    Die Rechtsansicht, wonach die Mindestbezahlung für einen Kalendertag mehrfach beansprucht werden könne, ist mit dem Wortlaut des Kollektivvertrags nicht vereinbar. (T2)
    Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss die gesetzlichen Ruhezeiten auf die Auslegung der vorliegenden Klausel haben könnten. (T3)
    Die Rechtsansicht, dass Lenkern mit geteilten Diensten aufgrund der ungünstigen Lage ihrer Dienstzeit ein finanzieller Ausgleich in der Form einer doppelten Mindestbezahlung zustünde, findet im geltenden Kollektivvertrag keine Stütze. (T4)

Schlagworte

Tagesarbeitszeit, Mindestbezahlung, Autobusbetriebe, Buslenker, Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben, Kraftfahrlinienverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134310

Im RIS seit

28.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20230125_OGH0002_008OBA00086_22P0000_000