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Rechtssatz RS0134316×

Rechtssatz RS0134316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134316

Geschäftszahl

8ObA10/23p

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Rechtssatz

Für die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 6 a, VBG vorgesehenen Fristen reicht es aus, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten eine Klage eingebracht wird, ohne dass eine zusätzliche außergerichtliche Geltendmachung beim Dienstgeber erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 10/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 ObA 10/23p
    Bei § 26 Abs 6a VBG handelt es sich um keine Schutzvorschrift zu Gunsten einer erneuten Berechnung des Besoldungsdienstalters durch den Dienstgeber. (T1)
    Dadurch unterscheidet sich § 26 Abs 6a VBG wesentlich vom ehemals obligatorischen Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG idF BGBl 20/1949, wonach die klagsweise Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nur möglich war, wenn der Rechtsträger die Ansprüche nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung anerkannt hat. (T2)
    Dass es sich bei § 8 AHG idgF nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes um ein fakultatives Aufforderungsverfahren handelt, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Anrechnung von Vordienstzeiten in § 26 Abs 6a VBG obligatorisch wäre. Die ähnliche Interessenlage legt vielmehr einen Analogieschluss nahe. (T3)

Schlagworte

Aufforderungsverfahren, Vordienstzeiten, Besoldungsdienstalter, Anrechnung, außergerichtliche Geltendmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134316

Im RIS seit

04.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20230329_OGH0002_008OBA00010_23P0000_000