Rechtssatz RS0134316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134316
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Rechtssatz
Für die Einhaltung der in § 26 Abs 6a VBG vorgesehenen Fristen reicht es aus, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten eine Klage eingebracht wird, ohne dass eine zusätzliche außergerichtliche Geltendmachung beim Dienstgeber erforderlich wäre.Für die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 6 a, VBG vorgesehenen Fristen reicht es aus, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten eine Klage eingebracht wird, ohne dass eine zusätzliche außergerichtliche Geltendmachung beim Dienstgeber erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 10/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 ObA 10/23p
Bei § 26 Abs 6a VBG handelt es sich um keine Schutzvorschrift zu Gunsten einer erneuten Berechnung des Besoldungsdienstalters durch den Dienstgeber. (T1)
Dadurch unterscheidet sich § 26 Abs 6a VBG wesentlich vom ehemals obligatorischen Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG idF BGBl 20/1949, wonach die klagsweise Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nur möglich war, wenn der Rechtsträger die Ansprüche nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung anerkannt hat. (T2)
Dass es sich bei § 8 AHG idgF nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes um ein fakultatives Aufforderungsverfahren handelt, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Anrechnung von Vordienstzeiten in § 26 Abs 6a VBG obligatorisch wäre. Die ähnliche Interessenlage legt vielmehr einen Analogieschluss nahe. (T3)
Schlagworte
Aufforderungsverfahren, Vordienstzeiten, Besoldungsdienstalter, Anrechnung, außergerichtliche Geltendmachung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134316
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20230329_OGH0002_008OBA00010_23P0000_000