Rechtssatz RS0134318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134318
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung nicht vollständige Unbrauchbarkeit iSv § 1104 ABGB angenommen werden.Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung nicht vollständige Unbrauchbarkeit iSv Paragraph 1104, ABGB angenommen werden.
Schlagworte
Umsatzersatz, COVID-19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134318
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20230228_OGH0002_0010OB00181_22G0000_000