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Rechtssatz RS0134326

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134326

Geschäftszahl

13Os1/23f

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Rechtssatz

Da Paragraph 228, Absatz eins, StPO per se weder die Anklage noch den Angeklagten schützt, sondern primär dazu dient, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (Paragraph 12, Absatz eins, StPO, Artikel 6, Absatz eins, MRK) sicherzustellen, ist auch Relativität diesbezüglicher Nichtigkeit aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten. Davon ausgehend vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO zu entfalten, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit es nicht verlangt, dem Publikum die Einsicht in vorgelegte Urkunden zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0121979).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 1/23f
    Entscheidungstext OGH 22.03.2023 13 Os 1/23f
    Ebenso wenig Parteienvorbringen während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit, weil dieses nicht Gegenstand der für Urteile bestehenden Erörterungspflicht (hier: §§ 270 Abs 1 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist und solcherart als Grundlage für die Annahme eines allfälligen nachteiligen Einflusses auf die Entscheidung jedenfalls ausscheidet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134326

Im RIS seit

16.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20230322_OGH0002_0130OS00001_23F0000_000