Rechtssatz RS0134326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134326
Entscheidungsdatum
22.03.2023
Rechtssatz
Da § 228 Abs 1 StPO per se weder die Anklage noch den Angeklagten schützt, sondern primär dazu dient, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK) sicherzustellen, ist auch Relativität diesbezüglicher Nichtigkeit aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten. Davon ausgehend vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd § 281 Abs 3 erster Satz StPO zu entfalten, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit es nicht verlangt, dem Publikum die Einsicht in vorgelegte Urkunden zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0121979).Da Paragraph 228, Absatz eins, StPO per se weder die Anklage noch den Angeklagten schützt, sondern primär dazu dient, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (Paragraph 12, Absatz eins, StPO, Artikel 6, Absatz eins, MRK) sicherzustellen, ist auch Relativität diesbezüglicher Nichtigkeit aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten. Davon ausgehend vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO zu entfalten, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit es nicht verlangt, dem Publikum die Einsicht in vorgelegte Urkunden zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0121979).
Entscheidungstexte
- 13 Os 1/23f
Entscheidungstext OGH 22.03.2023 13 Os 1/23f
Ebenso wenig Parteienvorbringen während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit, weil dieses nicht Gegenstand der für Urteile bestehenden Erörterungspflicht (hier: §§ 270 Abs 1 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist und solcherart als Grundlage für die Annahme eines allfälligen nachteiligen Einflusses auf die Entscheidung jedenfalls ausscheidet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134326
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20230322_OGH0002_0130OS00001_23F0000_000