Rechtssatz RS0134332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134332
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Seit dem KindNamRÄG 2013 steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer Obsorge beider Eltern nicht mehr primär dem Domizilelternteil zu.
Anmerkung
Vgl 8 Ob 146/15a.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 6/23w
Entscheidungstext OGH 28.02.2023 4 Ob 6/23w
Auch bei der Aufenthaltsbestimmung ist die Obsorge soweit tunlich und möglich einvernehmlich wahrzunehmen. (T1)
Aus dem Gebot des Zusammenwirkens resultiert die wechselseitige Informationspflicht beider mitobsorgeberechtigter Elternteile. (T2)
Ein Einvernehmen über den Aufenthaltsort des Kindes kann nur erzielt werden, wenn die Eltern einander jene Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zustimmung des anderen erforderlich sind. (T3)
Auch der mitobsorgeberechtigte Elternteil darf mit dem Reisepass nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil darüber bestimmen, wo sich das Kind faktisch aufhält, also ob es etwa eine Urlaubsreise antritt. (T4)
Bei einer Auslandsreise sind Informationen über Reiseziel, Reisedaten (einschließlich der verwendeten Transportmittel) und Zweck der Reise unerlässlich. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134332
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20230228_OGH0002_0040OB00006_23W0000_001