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Rechtssatz RS0134332×

Rechtssatz RS0134332

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134332

Geschäftszahl

4Ob6/23w

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Rechtssatz

Seit dem KindNamRÄG 2013 steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer Obsorge beider Eltern nicht mehr primär dem Domizilelternteil zu.

Anmerkung

Vgl 8 Ob 146/15a.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/23w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2023 4 Ob 6/23w
    Auch bei der Aufenthaltsbestimmung ist die Obsorge soweit tunlich und möglich einvernehmlich wahrzunehmen. (T1)
    Aus dem Gebot des Zusammenwirkens resultiert die wechselseitige Informationspflicht beider mitobsorgeberechtigter Elternteile. (T2)
    Ein Einvernehmen über den Aufenthaltsort des Kindes kann nur erzielt werden, wenn die Eltern einander jene Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zustimmung des anderen erforderlich sind. (T3)
    Auch der mitobsorgeberechtigte Elternteil darf mit dem Reisepass nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil darüber bestimmen, wo sich das Kind faktisch aufhält, also ob es etwa eine Urlaubsreise antritt. (T4)
    Bei einer Auslandsreise sind Informationen über Reiseziel, Reisedaten (einschließlich der verwendeten Transportmittel) und Zweck der Reise unerlässlich. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134332

Im RIS seit

23.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20230228_OGH0002_0040OB00006_23W0000_001