Rechtssatz RS0134334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134334
Entscheidungsdatum
20.09.2024
Rechtssatz
Die besondere Verjährungsregel des § 11 MaklerG erfasst jedenfalls sämtliche Ansprüche, die im MaklerG normiert sind.Die besondere Verjährungsregel des Paragraph 11, MaklerG erfasst jedenfalls sämtliche Ansprüche, die im MaklerG normiert sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 236/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 236/22k
Hat der Auftraggeber die Provision trotz eines fehlenden (schriftlichen) Hinweises nach § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG (hier iVm § 30b KSchG) irrtümlich rechtsgrundlos gezahlt, gelangt für seinen Rückforderungsanspruch iSd § 1431 ABGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG unmittelbar zur Anwendung. (T1)
Die Entscheidung weist obiter dictum darauf hin, dass die Anwendung der Fortlaufshemmung der Verjährung (des Verjährungsbeginns) gleichermaßen für den hier zu beurteilenden Rückforderungsanspruch des Auftraggebers erwägenswert sein könnte, weil diesem im Allgemeinen keine besondere Sach- und Rechtskenntnis zukommt und er daher schutzwürdiger als der Makler ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Auftraggeber - wie hier - um einen Verbraucher handelt, weil eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist für die Rückerstattung von rechtsgrundlosen Zahlungen an den Verbraucher gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstößt. (T2)
- 6 Ob 193/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2024 6 Ob 193/23k
Beisatz wie T1: Die Bestimmung des § 11 Satz 2 MaklerG über die Hemmung der Verjährung (des Verjährungsbeginns) ist für den Rückforderungsanspruch des Auftraggebers analog anzuwenden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134334
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20230419_OGH0002_0030OB00236_22K0000_000