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Rechtssatz RS0134337

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134337

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Norm

AEUV Lissabon Art267
EG-RL 2004/38/EG - 32004L0038 Art7
ASVG §292 Abs1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Unionsbürger-RL), dahin auszulegen, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger keinen Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung im Sinn der Unionsbürger-RL hat, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Monate, aber kürzer als fünf Jahre aufhält und sein Aufenthaltsrecht nur aus seiner Eigenschaft als Ehegatte (Artikel 2, Ziffer 2, Buchstabe a Unionsbürger-RL) einer im Aufnahmestaat unselbständig beschäftigten Unionsbürgerin (Wanderarbeitnehmerin) ableitet (Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe d Unionsbürger-RL), aber selbst nicht über ein originäres Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a, b oder c Unionsbürger-RL verfügt?

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 139/22x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2023 10 ObS 139/22x
  • 10 ObS 139/22x
    Entscheidungstext OGH 16.01.2024 10 ObS 139/22x
    vgl; Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Verfahren C-488/21 mit Urteil vom 21. Dezember 2023 die inhaltlich auch für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fragen der Auslegung des Unionsrechts beantwortet. (T1)
  • 10 ObS 8/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2024 10 ObS 8/24k
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Der Kläger kann sich auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Art 2 Z 2 lit a RL 2004/38/EG zur Begründung eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich berufen. Dieses Aufenthaltsrecht begründet im konkreten Fall auch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG, weil sich aus der Entscheidung des EuGH C-488/21 ergibt, dass die Eigenschaft des Klägers als Familienangehöriger (Ehegatte) einer Wanderarbeitnehmerin durch die Gewährung einer Ausgleichszulage nicht berührt wird. Verwehrte man dem Kläger diese Leistung, hätte dies eine Diskriminierung der Ehegattin des Klägers als Wanderarbeitnehmerin im Sinn des Art 7 Abs 2 VO 492/2011 aus den vom EuGH dargelegten Gründen zur Folge. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134337

Im RIS seit

31.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20230516_OGH0002_010OBS00139_22X0000_000