Rechtssatz RS0134341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134341
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen.Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv Paragraph 1104, ABGB anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 181/22g
Entscheidungstext OGH 28.02.2023 1 Ob 181/22g
- 4 Ob 32/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 4 Ob 32/24w
- 5 Ob 124/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 124/24g
Beisatz: Dasselbe gilt auch für den Ausfallbonus. (T1)
Schlagworte
Umsatzersatz, COVID-19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134341
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20230228_OGH0002_0010OB00181_22G0000_001