Rechtssatz RS0134343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134343
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Rechtssatz
Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und dazu den Kontakt zwischen den potentiellen Vertragspartnern herzustellen, ohne dass auf den weiteren Verlauf Einfluss genommen wird. Der Tippgeber unterstützt Unternehmer bei der Akquise von Kunden, ohne über die bloße Kundenzuführung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Die Beratung der potentiellen Kunden liegt außerhalb seines Tätigkeitsbereichs.
Schlagworte
Namhaftmachen, Kontaktgeben
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134343
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20230427_OGH0002_0170OB00008_23K0000_000