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Rechtssatz RS0134343×

Rechtssatz RS0134343

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134343

Geschäftszahl

17Ob8/23k

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Rechtssatz

Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und dazu den Kontakt zwischen den potentiellen Vertragspartnern herzustellen, ohne dass auf den weiteren Verlauf Einfluss genommen wird. Der Tippgeber unterstützt Unternehmer bei der Akquise von Kunden, ohne über die bloße Kundenzuführung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Die Beratung der potentiellen Kunden liegt außerhalb seines Tätigkeitsbereichs.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 8/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 17 Ob 8/23k

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134343

Im RIS seit

12.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20230427_OGH0002_0170OB00008_23K0000_000