Rechtssatz RS0134346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134346
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Norm
EheG §83
2. Tierhaltungsverordnung Anl1 Z2
TSchG §12 Abs1
TSchG §13
Rechtssatz
Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden (Haus-)Tieres an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 254/22t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 254/22t
Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat. Davon wäre nur abzuweichen, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre. (T1)
Für die Abwägung, welcher Ehegatte die intensivere Beziehung zu einem Tier hat, kann auch die während der Ehe erfolgte Sorge für dieses berücksichtigt werden. (T2)
Erwägungen wie in einem Obsorgeverfahren sind nicht anzustellen. Auf die Bindung des Tieres zum jeweiligen Ehegatten kommt es nicht an. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134346
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20230127_OGH0002_0010OB00254_22T0000_000