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Rechtssatz RS0134346

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134346

Geschäftszahl

1Ob254/22t

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Norm

EheG §83
2. Tierhaltungsverordnung Anl1 Z2
TSchG §12 Abs1
TSchG §13

Rechtssatz

Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden (Haus-)Tieres an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 254/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 254/22t
    Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat. Davon wäre nur abzuweichen, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre. (T1)
    Für die Abwägung, welcher Ehegatte die intensivere Beziehung zu einem Tier hat, kann auch die während der Ehe erfolgte Sorge für dieses berücksichtigt werden. (T2)
    Erwägungen wie in einem Obsorgeverfahren sind nicht anzustellen. Auf die Bindung des Tieres zum jeweiligen Ehegatten kommt es nicht an. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134346

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20230127_OGH0002_0010OB00254_22T0000_000