Rechtssatz RS0134350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134350
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Bei Ende des Vertragsverhältnisses (Ablauf der Gültigkeitsdauer der Gutscheinkarte) hat der Karteninhaber das Recht, dass der Kartenaussteller ihm ein allenfalls vorhandenes Kartenguthaben ausfolgt. Dabei wird der Kartenaussteller in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung tätig, für die er grundsätzlich kein Entgelt verlangen darf. Zulässig ist bloß, die konkreten durch den Rücktausch verursachten Kosten zu begehren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 232/22d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
Hier: AGB-Kontrolle: gröbliche Benachteiligung durch kurze Frist zur Einlösung des Guthabens und kostenfreien Rücktauschmöglichkeit. (T1)
- 4 Ob 207/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
Beisatz wie T1
Beisatz: Entgelt für Rücktausch sowie Bereithaltungsgebühr. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134350
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20230425_OGH0002_0040OB00232_22D0000_002