Rechtssatz RS0134352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134352
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Rechtssatz
Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG hindert nicht die Ersitzung eines Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechts an einem Hausbrunnen auf einer benachbarten Liegenschaft.Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG hindert nicht die Ersitzung eines Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechts an einem Hausbrunnen auf einer benachbarten Liegenschaft.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 50/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 50/23v
Die Benutzung von Grundwasser durch einen anderen als den Grundeigentümer, also etwa durch einen Servitutsberechtigten, bedarf gemäß § 10 Abs 1 und 2 WRG zusätzlich zur Einwilligung des Grundeigentümers der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. (T1)
- 1 Ob 166/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 166/23b
vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger konnte die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Ableitungsrechts erwerben, obwohl die vor mehr als 38 Jahren auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Quellfassung und Ableitung zur Alm des Klägers (bisher) nicht wasserrechtlich bewilligt wurden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134352
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20230425_OGH0002_0010OB00050_23V0000_000