Rechtssatz RS0134360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134360
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Rechtssatz
Für die Eignung eines Verhaltens, eine als allgemein begreiflich beurteilbare Entrüstung auszulösen - wie auch für das Vorliegen der erforderlichen Spontanität hinsichtlich des Tatbestandselements des Sich-Hinreißenlassens - kommt es per se nicht auf den Zeitpunkt des die Entrüstung auslösenden Verhaltens des Beleidigten an, sondern auf dessen Kenntnisnahme durch den Täter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134360
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20230419_OGH0002_0150OS00023_23F0000_000