Rechtssatz RS0134365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134365
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Rechtssatz
Wer Informationen aus seinem Privatleben bewusst an eine mediale oder sonst große Öffentlichkeit adressiert, verlässt seinen höchstpersönlichen Lebensbereich und kann sich nicht mehr auf den Schutz des § 7 MedienG berufen.Wer Informationen aus seinem Privatleben bewusst an eine mediale oder sonst große Öffentlichkeit adressiert, verlässt seinen höchstpersönlichen Lebensbereich und kann sich nicht mehr auf den Schutz des Paragraph 7, MedienG berufen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 18/23w
Entscheidungstext OGH 19.04.2023 15 Os 18/23w
Dass der Grund für die Preisgabe von Umständen des Privat- oder Intimlebens in der Reaktion auf eine vorangegangene Veröffentlichung liegt, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, weil das bloße Motiv für die eigene Handlungsweise die Freiwilligkeit der Disposition über das Selbstbestimmungsrecht betreffend das der Öffentlichkeit eröffnete Persönlichkeitsbild nicht berührt. (T1)
Hier: Beteiligung des Antragstellers an einer Diskussion über Details seines Intimlebens durch Kommentierung von Informationen mit Bezug zum höchstpersönlichen Lebensbereich (Bezug und Verrechnung bestimmter Medikamente). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134365
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20230419_OGH0002_0150OS00018_23W0000_000