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Rechtssatz RS0134365

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134365

Geschäftszahl

15Os18/23w

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Norm

MedG §7

Rechtssatz

Wer Informationen aus seinem Privatleben bewusst an eine mediale oder sonst große Öffentlichkeit adressiert, verlässt seinen höchstpersönlichen Lebensbereich und kann sich nicht mehr auf den Schutz des Paragraph 7, MedienG berufen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 18/23w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2023 15 Os 18/23w
    Dass der Grund für die Preisgabe von Umständen des Privat- oder Intimlebens in der Reaktion auf eine vorangegangene Veröffentlichung liegt, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, weil das bloße Motiv für die eigene Handlungsweise die Freiwilligkeit der Disposition über das Selbstbestimmungsrecht betreffend das der Öffentlichkeit eröffnete Persönlichkeitsbild nicht berührt. (T1)
    Hier: Beteiligung des Antragstellers an einer Diskussion über Details seines Intimlebens durch Kommentierung von Informationen mit Bezug zum höchstpersönlichen Lebensbereich (Bezug und Verrechnung bestimmter Medikamente). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134365

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20230419_OGH0002_0150OS00018_23W0000_000