Rechtssatz RS0134370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134370
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Jene Vorschriften, welche die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regeln, bezwecken nicht auch die Verhinderung von Schäden, die aufgrund ganz anderer Straftaten als jener, wegen derer ein Ermittlungsverfahren geführt werden soll, verursacht wurden, auch wenn diese (anderen) Straftaten in einem solchen Ermittlungsverfahren zufällig entdeckt worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134370
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20230425_OGH0002_0010OB00223_22H0000_001