Rechtssatz RS0134373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134373
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Die Einräumung eines Notwegs unter Inanspruchnahme einer Liegenschaft, die zum öffentlichen Wassergut gehört, fällt nicht unter § 4 Abs 8 zweiter Fall WRG. Der Notweg darf daher nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer bescheidmäßigen Feststellung nach dieser Bestimmung eingeräumt werden.Die Einräumung eines Notwegs unter Inanspruchnahme einer Liegenschaft, die zum öffentlichen Wassergut gehört, fällt nicht unter Paragraph 4, Absatz 8, zweiter Fall WRG. Der Notweg darf daher nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer bescheidmäßigen Feststellung nach dieser Bestimmung eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 40/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 40/23y
Nur die rechtsgeschäftliche Einräumung eines dinglichen Rechts am öffentlichen Wassergut bedarf einer Feststellung nach § 4 Abs 8 WRG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134373
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20230425_OGH0002_0010OB00040_23Y0000_000