Rechtssatz RS0134375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134375
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Die Neuerungserlaubnis gilt natürlich auch, wenn eine Partei mangels Einbeziehung im Verfahren ihren Standpunkt schuldlos nicht darstellen und beweisen konnte. Eine in erster Instanz gar nicht angehörte Partei ist gerade nicht an die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens gebunden, weil sie ja keine Gelegenheit hatte, zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134375
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20230425_OGH0002_0040OB00053_23G0000_000