Rechtssatz RS0134376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134376
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob die einseitige Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 107 AußStrG geboten ist, ist ein strenger Maßstab geboten, weil dem Antragsgegner im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren bei unterbliebener Anhörung kein Rechtsbehelf zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erstgericht zur Verfügung steht, wie es der Widerspruch nach § 397 EO im Verfahren wegen einstweiliger Verfügungen erlaubt.Bei der Prüfung, ob die einseitige Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach Paragraph 107, AußStrG geboten ist, ist ein strenger Maßstab geboten, weil dem Antragsgegner im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren bei unterbliebener Anhörung kein Rechtsbehelf zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erstgericht zur Verfügung steht, wie es der Widerspruch nach Paragraph 397, EO im Verfahren wegen einstweiliger Verfügungen erlaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134376
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20230425_OGH0002_0040OB00053_23G0000_001