Rechtssatz RS0134377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134377
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Norm
AEUV Lissabon Art267
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art6 Abs1
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art7 Abs1
Rechtssatz
Ein Gewerbetreibender, der einem Verbraucher eine missbräuchliche und folglich für nichtig erklärte Schadenersatzklausel auferlegt hat, kann nicht den Schadenersatz beanspruchen, den eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts vorsieht, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre. Eine solche Klausel ist unteilbar und muss als Ganzes für nichtig erklärt werden, wobei es unerheblich ist, dass eine der Alternativen, die sie vorsieht, einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts über den Ersatz des Schadens entspricht, der sich aus dem unberechtigten Rücktritt von einem Vertrag ergibt. Dabei schadet es nicht, dass die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Schadenersatzklausel zur Folge hat, dass der Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 236/22t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 236/22t
Hier: Anspruch trotz des Umstands verneint, dass die Klägerin ihre Schadenersatzforderung nicht auf die unwirksame AGB-Klausel (pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer), sondern auf § 921 ABGB stützte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134377
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20230425_OGH0002_0040OB00236_22T0000_000