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Rechtssatz RS0134377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134377

Geschäftszahl

4Ob236/22t

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Norm

AEUV Lissabon Art267
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art6 Abs1
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art7 Abs1

Rechtssatz

Ein Gewerbetreibender, der einem Verbraucher eine missbräuchliche und folglich für nichtig erklärte Schadenersatzklausel auferlegt hat, kann nicht den Schadenersatz beanspruchen, den eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts vorsieht, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre. Eine solche Klausel ist unteilbar und muss als Ganzes für nichtig erklärt werden, wobei es unerheblich ist, dass eine der Alternativen, die sie vorsieht, einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts über den Ersatz des Schadens entspricht, der sich aus dem unberechtigten Rücktritt von einem Vertrag ergibt. Dabei schadet es nicht, dass die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Schadenersatzklausel zur Folge hat, dass der Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 236/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 236/22t
    Hier: Anspruch trotz des Umstands verneint, dass die Klägerin ihre Schadenersatzforderung nicht auf die unwirksame AGB-Klausel (pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer), sondern auf § 921 ABGB stützte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134377

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20230425_OGH0002_0040OB00236_22T0000_000