Rechtssatz RS0134378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134378
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Rechtssatz
Sehen die Vereinsstatuten vor, dass die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden und abzuberufenden Organmitglieder Vereinsmitglieder sein müssen, so kann der nach den Vereinsstatuten an sich für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zuständige Vereinsvorstand ein Organmitglied als Vereinsmitglied so lange nicht ausschließen, als nicht die Mitgliederversammlung das Organmitglied aus dieser Stellung abberufen hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 25/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 25/23z
Ein vom Vereinsvorstand dennoch beschlossener Ausschluss aus dem Verein (als Vereinsmitglied) ist in diesem Fall unwirksam. (T1)
Daraus folgt, dass das Mitglied mit dieser Beschlussfassung auch nicht aus der Position eines Vorstandsmitglieds enthoben werden konnte, zumal dafür der Vorstand das unzuständige Organ ist. (T2)
Da ein rechtswirksamer Ausschluss, über den die Generalversammlung nach den Statuten entscheiden hätte können, nicht vorlag, geht auch die Beschlussfassung der Generalversammlung betreffend den Vereinsausschluss des Mitglieds ins Leere. (T3)
Die Beschlussfassung der Generalversammlung betreffend den Vereinsausschluss des Mitglieds kann nicht in eine Abstimmung über die Enthebung des Klägers aus dem Vorstand umgedeutet werden, weil dies nicht der Tagesordnung und dem Abstimmungsgegenstand entsprach. (T4)
- 3 Ob 34/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 34/23f
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134378
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20230516_OGH0002_0020OB00025_23Z0000_000