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Rechtssatz RS0134380

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134380

Geschäftszahl

7Ob62/23b

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Norm

Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Unterbrechungsschadens (Ertragsfall) ist der hypothetische Kausalverlauf ohne (gedeckten) Unterbrechungsgrund heranzuziehen. Dabei kann etwa zu berücksichtigen sein, dass der Ertrag aufgrund wirtschaftlich schlechter Lage auch ohne Betriebsunterbrechung zurückgegangen wäre. Dem Versicherungsnehmer wird nicht ein gewisser Ertrag garantiert, sondern nur ersetzt, was ihm ohne Unterbrechung nicht entgangen wäre. Abzudecken ist jener Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch die Unterbrechung entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134380

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20230524_OGH0002_0070OB00062_23B0000_000