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Rechtssatz RS0134382×

Rechtssatz RS0134382

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134382

Geschäftszahl

7Ob49/23s

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Rechtssatz

Nach dem im Rahmen der VersVG-Novelle 1994 in das VersVG aufgenommenen Paragraph 178 m, Absatz eins, VersVG ist dann, wenn ein Gruppenversicherter aus dem versicherten Personenkreis, etwa durch Kündigung des Versicherers oder infolge Eintritts in den Ruhestand, ausscheidet oder der gesamte Gruppenversicherungsvertrag aufgelöst wird, der Gruppenversicherte berechtigt, die Fortsetzung als gleichartige Einzelversicherung nach Maßgabe der für die Einzelversicherung geltenden Tarife und Versicherungsbedingungen ohne Wartezeiten und Risikoüberprüfung zu erklären, sofern er bei Eintritt in die Gruppenversicherung gemäß den Bestimmungen für die Einzelversicherung versicherungsfähig war. Der Versicherer hat die Gruppenversicherten auf dieses Fortsetzungsrecht hinzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 49/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 49/23s
    Der Zweck des § 178m VersVG besteht darin, den Versicherten in der Gruppenkrankenversicherung dadurch zu schützen, dass er bei Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis das Recht hat, den Versicherungsvertrag als gleichartige Einzelversicherung fortzusetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134382

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Dokumentnummer

JJR_20230524_OGH0002_0070OB00049_23S0000_001