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Rechtssatz RS0134383×

Rechtssatz RS0134383

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134383

Geschäftszahl

8ObA32/23y

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Rechtssatz

Bei einem der Gerichtsentscheidung nachfolgenden, von ihr abweichenden „Gutachten“ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission handelt es sich nicht um ein „Beweismittel“ im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 32/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 ObA 32/23y
    Nach dem Gesetz hat sich in einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots das Gericht mit einem „Gutachten“ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen (§ 61 GlBG und § 20 Abs 5a B-GlBG). Dies setzt nach Rechtsprechung und Literatur voraus, dass das Gutachten der Gleichbehandlungskommission bereits existiert und es dem Gericht vorgelegt wurde. (T1)
    Im Ergebnis stellte die wegen Erwirkung einer der Gerichtsentscheidung nachfolgenden, von ihr abweichenden Entscheidung („Gutachten“) der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission zustehende Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens eine verdeckte Rechtsmittelmöglichkeit dar; dies ließe sich mit Art 6 MRK nicht vereinbaren. (T2)
    Auch das Gebot der verfassungskonformen Interpretation schließt es somit aus, § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dahin auszulegen, dass es sich bei einem der Gerichtsentscheidung nachfolgenden, von ihr abweichenden „Gutachten“ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission um ein „Beweismittel“ im Sinne der Vorschrift handelt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134383

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20230524_OGH0002_008OBA00032_23Y0000_000