Rechtssatz RS0134385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134385
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Norm
FinStrG §33 Abs1
IO §2 Abs1
Rechtssatz
Wenn über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, trifft die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen - und zwar auch für davor gelegene Zeiträume - ab dem der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgenden Tag (§ 2 Abs 1 IO) nicht mehr die Geschäftsführer der Schuldnerin, sondern den Insolvenzverwalter (es sei denn, der Schuldnerin stünde die Eigenverwaltung zu).Wenn über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, trifft die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen - und zwar auch für davor gelegene Zeiträume - ab dem der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgenden Tag (Paragraph 2, Absatz eins, IO) nicht mehr die Geschäftsführer der Schuldnerin, sondern den Insolvenzverwalter (es sei denn, der Schuldnerin stünde die Eigenverwaltung zu).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134385
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20230531_OGH0002_0130OS00118_22K0000_000